Vereinsstatuten Tierhilfe Franciscus Cats

 

  1. Name und Sitz   

Unter dem Namen Tierhilfe Franciscus Cats besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins befindet sich in 5312 Döttingen, AG. Für Rechtsstreitigkeiten gilt Schweizerisches Recht.

  1. Zweck

Der Verein ist gemeinnützig, konfessionell und politisch neutral. Er bezweckt den Schutz, die Unterstützung und Vermittlung von benachteiligten Tieren im In und Ausland und kann alle Tätigkeiten ausüben, die diesen Zweck fördern oder mit diesem zusammenhängen.

  1. Gemeinnützigkeit

Der Verein arbeitet als Nonprofit Organisation, es wird kein Ertrag erzielt. Er verfolgt ausschli esslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ziel und Bestrebung gilt nicht der Bereicherung, sondern dem Erhalt des Vereines und der Finanzierung von tierschützerischen Aktivitäten, sowie der Vermittlung von Tieren. Sämtliche Mitglieder arbeiten ehrenamtlich für den Verein.

Die Mittel des Vereines und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden.

  1. Mitgliedschaft

Natürliche Personen und juristische Personen können auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

Der Verein Tierhilfe Franciscus Cats besteht aus: Vorstand

Aktivmitglieder Passivmitglieder Ehrenmitglieder Paten

Als Aktivmitglied gelten neben dem Vorstand die Helfer und Pflegestellen. Passivmitglieder unterstützen den Verein mit ihren Mitgliederbeiträgen. Eine Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung verliehen. Paten unterstützen die Katzen, die länger auf einer Pflege stelle sind mit einer monatlichen Spende, damit deren Unterhalt gesichert ist.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

  1. Austritt

Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch:

 

  • freiwilligen Austritt
  • Ausschluss
  • Tod eines Mitgliedes

 

Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann nur unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die den Verpflichtungen nicht nachkommen, die den Zielen des Vereines in offensichtlicher Weise zuwiderhandeln oder deren Mitgliedschaft für den Verein aus einem anderen Grund nicht mehr tragbar ist unter Angaben des Grundes aus dem Verein ausschliessen. Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb von 30 Tagen der schriftliche Rekurs offen. Der Vorstand entscheidet über den Rekurs.

  1. Art 6 Mitgliederbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge in Form eines Jahresbeitrages von CHF 30 .00 erhoben, der im Voraus zu bezahlen ist.

  1. Weitere Mittel

Weitere Mittel des Vereins werden durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art namentlich durch Schenkungen, Erbschaften, Legate, Vermächtnisse, Geld­ und Sachspenden sowie Beiträge von Gönnern, Paten und Sponsoren etc. beschafft.

  1. Organe

Der Vorstand besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten, der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten. Eine Vorstandsposition kann auf unbestimmte Zeit nicht besetzt sein, bis ein Nachfolger gefunden wird.

Sämtliche Entscheidungen werden vom gesamten Vorstand getroffen und gutgeheissen. Es wird mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung durchgeführt.

Über Pflegestellen entscheidet der Vorstand. Helfer sowie Pflegestellen haben keine Befugnis eigene Entscheidungen im Namen von Tierhilfe Franciscus Cats zu machen oder ohne Absprache mit dem Vorstand, nach aussen zu kommunizieren.

  1. Vereinsversammlung

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und ist am 31. Dezember abgeschlossen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und wird im 1. Quartal des Jahres durchgeführt.

Folgendes wird an der Vereinsversammlung definiert:

Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, des übrigen Vorstandes und der Kontrollstelle Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder Beschlussfassung über Statutenänderungen

Festsetzung des Mitgliederbeitrages

Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand bis spätestens 20 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich einzureichen.

Die Vereinsversammlung wird von der Präsidentin/dem Präsidenten mindestens 30 Tage vor deren Abhaltung unter Angabe der Traktanden schriftlich einberufen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten.

  1. Vorstand

Der Vorstand wird von der Vereinsversammlung gewählt und setzt sich aus 2 Personen zusammen: Präsident und Vizepräsident. Den Vorsitz im Vorstand sowie die Vereinsversammlung führt der Präsident.

Der Vorstand verzichtet einstimmig auf Spesen und weitere Unkostenerstattungen.

  1. Kontrollstelle

Als Revisor fungiert die Afinco GmbH mit Sitz in 5316 Gippingen

Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung des Vereins zuhanden des Vorstandes und der Vereinsversammlung.

  1. Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 80% beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und die Geschäftsführung gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Diese Vorschriften gelten sinngemäss für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen steuerbefreiten, juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet, welche das Vermögen ausschliesslich für Tierschutzaufgaben verwendet.

  1. Vertretung nach aussen

Der Vorstand leitet alle Geschäfte des Vereins, die nicht einem anderen Organ durch Gesetz oder Statuten übertragen sind und vertritt ihn nach aussen. Er ist allein berechtigt, im Namen des Vereins mit Dritten Verhandlungen zu führen und Verträge abzuschliessen. Der Vorstand regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe im Rahmen der Geschäftsordnung. Die rechtsverbindliche Unterschrift für Verträge und wichtige Korrespondenz führen die Präsidentin/der Präsident und eines der Vorstandsmitglieder durch Kollektiv-Unterschrift.

Bankgeschäfte sind wie folgt geregelt. Die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident haben die rechtsverbindliche Unterschrift über das Bankkonto. Beträge bis CHF 5’000.00 sind durch Einzelunterschrift gezeichnet, sonst gilt Kollektivunterschrift innerhalb des Vorstandes.

  1. Art 14 Haftung

Es haftet nur das Vereinsvermögen für die Verpflichtungen des Vereins. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen

  1. Schlussbestimmung

Diese Statuten genehmigt der Vorstand an der Gründungssitzung vom 13. Juni 2021 mit der Unterschrift aller 2 Mitglieder.

Die Statuten treten ab sofort in Kraft.

 

Döttingen, im Juni 2021 

 

Ariane Hallwachs                                                                                                       Angela Hallwachs

Präsidentin                                                                                                                 Vizepräsidentin